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Altersteilzeit
Zusammenfassung

Wie werden Beschäftigte in Altersteilzeit im Anzeigeverfahren behandelt?

Beschäftigte in Altersteilzeit im Teilzeitmodell

Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit wird grundsätzlich für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit die bisherige Arbeitszeit halbiert. Sofern die so reduzierte maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit auch weiterhin mindestens 18 Stunden umfasst, sind Beschäftigte in Altersteilzeit während des gesamten Zeitraumes der Altersteilzeit als Arbeitsplätze zu berücksichtigen.

Das heißt:

  • Die Stelle wird in der Spalte 1 eingetragen und bei der Berechnung der Arbeitsplätze mitgezählt.
  • Wenn die tatsächliche Arbeitszeit infolge der Altersteilzeit unter 18 Wochenstunden sinkt, wird die Stelle in der Spalte 3 eingetragen und dadurch wieder abgezogen.
  • Die Person wird im Verzeichnis mit der Arbeitszeit "unter 18 Wochenstunden infolge von Altersteilzeit" eingetragen und somit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
    Ausnahme: Es sei denn, die Person hat schon VOR der Altersteilzeit weniger als 18 Wochenstunden ohne Zulassung der Agentur für Arbeit gearbeitet. Dann ist die Anrechnung als besetzter Pflichtarbeitsplatz nicht möglich!

Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell (einheitliche Behandlung in der Arbeits- und Freiphase)

Wird Altersteilzeit im sog. Blockmodell realisiert (Arbeitsphase mit voller tariflicher/gesetzlicher wöchentlicher Arbeitszeit, Freistellungsphase mit einer auf null reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit), ist die Stelle während der Arbeitsphase und Freistellungsphase als Arbeitsplatz zu zählen, wenn die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden und mehr beträgt. Eine Vertretung muss nicht eingestellt werden.
Ist während der Freistellungsphase eine Vertretung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 und mehr Wochenstunden eingestellt, zählt gem. § 156 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX nur noch die Stelle der Vertretung als Arbeitsplatz.

Das heißt:

  • Die Stelle wird in der Arbeits- und Freistellungsphase in der Spalte 1 eingetragen und bei der Berechnung der Arbeitsplätze mitgezählt.
  • Wenn eine Vertretung mit 18 und mehr Wochenstunden eingestellt wurde, wird die Stelle während der Freistellungsphase in der Spalte 3 eingetragen und dadurch wieder abgezogen.
  • Die Person wird während der Arbeits- und der Freistellungsphase im Verzeichnis mit der Arbeitszeit "18 Stunden und mehr" eingetragen und somit auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet - auch wenn während der Freistellungsphase eine Vertretung eingestellt ist.
    Ausnahme: Es sei denn, die Person hat schon VOR der Altersteilzeit weniger als 18 Wochenstunden ohne Zulassung der Agentur für Arbeit gearbeitet. Dann ist die Anrechnung als besetzter Pflichtarbeitsplatz nicht möglich!