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Anrechenbare Personen
Zusammenfassung

Schwerbehinderte Menschen, ihnen gleichgestellte Personen und Inhaber/innen von Bergmannsversorgungsscheinen, die auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB IX beschäftigt werden, sind auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechenbar (§ 158 Abs. 1, Abs. 4 SGB IX).

Sie sind im Verzeichnis nach § 163 Abs. 1 SGB IX aufzuführen. Das Verzeichnis ist den Vertretern und Vertreterinnen der Bundesagentur für Arbeit und des Integrations-/Inklusionsamtes auf Verlangen vorzulegen.