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Arbeitgeber
Zusammenfassung

Die Stelle des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX. Sie zählt deshalb bei den Arbeitsplätzen nicht mit (in der Anwendung IW-Elan: kein Eintrag in Spalte 1).

Dies gilt ebenso für die Stellen von Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen einer GmbH, Vorständen einer AG, e.G. oder eines e.V., vertretungsbefugten Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen einer OHG sowie persönlich voll haftenden Gesellschaftern oder Geselleschafterinnen einer KG. Im Zweifelsfall ergibt sich aus dem Eintrag im Handelsregister, welche konkrete Person als Arbeitgeber anzusehen ist.

Die Stellen von leitenden Angestellten zählen NICHT zu den Arbeitgeberstellen. Sie müssen als Arbeitsplatz mitgezählt werden (in der Anwendung IW-Elan: in Spalte 1 eintragen).

Auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden können nur schwerbehinderte Arbeitgeber/innen, die diese Funktion als natürliche Person ausüben (Personengruppe SBAG).

Wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder Personengesamtheit ist, wie beispielsweise eine GmbH, ein e.V., eine AG oder eine e.G., kann keine Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze erfolgen. Ein schwerbehinderter Geschäftsführer oder eine schwerbehindert Geschäftsführerin einer GmbH kann also nicht angerechnet werden, ebenso wenig ein schwerbehindertes Vorstandsmitglied einer AG oder ein schwerbehinderter Gesellschafter oder eine schwerbehinderte Gesellschafterin einer OHG.

Ist der schwerbehinderte Mensch als Fremdgeschäftsführer/in tätig, der/die die Voraussetzungen nach § 25 SGB III (versicherungspflichtige Beschäftigung) erfüllt und nach § 7 SGB IV Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (weisungsgebunden und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers oder der Weisungsgeberin) bestehen, so kann er/sie auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden.