Arbeitsplätze - Spalte 1
Der Begriff des Arbeitsplatzes bestimmt sich nach §§ 156 ff. SGB IX. Bei der Errechnung der zu zählenden Arbeitsplätze ist von der monatlichen Höchstzahl der beschäftigten Personen bzw. Arbeitsverhältnisse auszugehen.
Einzutragen sind hier alle Arbeitsplätze, auch die Arbeitsplätze, die in Spalte 2 oder 3 wieder abzuziehen sind – unabhängig von der Wochenarbeitszeit, also z. B. auch geringfügig Beschäftigte.
Die schwerbehinderten, gleichgestellten oder sonstigen anrechenbaren Beschäftigten werden hier in der Regel auch mitgezählt (Ausnahmen: SBAG1, SBW1 und SBAR2).
- alle Arbeiter/innen, Arbeitnehmer/innen und Beschäftigte
- Angestellte (auch leitende Angestellte)
- Beamte und Beamtinnen
- Fremdgeschäftsführer/innen (nur weisungsgebundene, versicherungspflichtige Beschäftigte)
- Richter/innen
- Auszubildende nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung
- Beamtenanwärter/innen
- Teilnehmer/innen an einer Einstiegsqualifizierung
- Beschäftigte in Inklusionsbetrieben
- andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte (z. B. Fortzubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, Volontäre und Volontärinnen, Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen)
- Beschäftigte im Rahmen der Eingliederungsleistung "Förderung von Arbeitsverhältnissen" (§ 16e SGB II)
- Arbeitsstellen, die im Rahmen der Beschäftigungsphase (vierte Phase) des Modellprojekts „Bürgerarbeit“geschaffen werden
- Ruhende Arbeitsverhältnisse (wegen Wehr- oder Zivildienst, Elternzeit/Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub oder Bezugs einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase)
- Ersatzkräfte (Vertretungen) für die o. g. ruhenden Arbeitsverhältnisse.
(Wurde eine Ersatzkraft eingestellt, wird der „ruhende Arbeitsplatz“ in Spalte 3 wieder abgezogen. Zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe wird in diesem Fall also nur der Arbeitsplatz der Ersatzkraft gezählt.) - Beschäftigte, die vorübergehend im Ausland eingesetzt sind
- Ausgesteuerte Arbeitnehmer/innen (außerhalb der Lohnfortzahlung)
- Freigestellte Betriebs- und Personalräte
- Telearbeiter/innen (die weiter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen)
- Kurzarbeiter/innen
- und alle weiteren in § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX aufgeführten Personengruppen (z. B. Teilzeitarbeitskräfte unter 18 Wochenstunden)
Auch Teilzeitkräfte, die sich einen Arbeitsplatz teilen, werden einzeln gezählt. Ebenso wird bei Arbeiter/innen im Schichtbetrieb die Anzahl der Beschäftigten gezählt.
- Arbeitgeber/innen und Firmeninhaber/innen
(Wenn diese Funktion als natürliche Person ausgeübt wird, können sie aber mit der Personengruppe SBAG1 auf einen Pflichtarbeitsplatz im Verzeichnis angerechnet werden.) - Personen, die Arbeitgeberfunktionen ausfüllen, z. B. Geschäftsführer/innen der GmbH
- „entliehene“ Arbeitnehmer/innen (Leiharbeitnehmer/innen werden nur beim verleihenden Unternehmen gezählt)
- Personen im Vorruhestand, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist
- Arbeitsverhältnisse von Heimarbeitern und Heimartbeiterinnen
- freie Mitarbeiter/innen (kein Weisungsrecht des Arbeitgebers; keine Eingliederung in den betrieblichen Ablauf)
- Ein-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung i. S. des § 16d Absatz 7 SGB II, diese begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts)
- Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praktikum ausschließlich zur Orientierung für eine Berufsausbildung, für ein Studium oder zur Aufnahme einer Beschäftigung dient
- schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen, die im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstattverordnung) im Betrieb beschäftigt werden
(Diese können aber für den betrieblichen Teil der Maßnahme mit der Personengruppe SBW1 auf einen Pflichtarbeitsplatz im Verzeichnis angerechnet werden.) - behinderte oder schwerbehinderte Menschen, die einen Teil einer Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB IX in Ihrem Betrieb absolvieren
(Diese können aber für den betrieblichen Teil der Maßnahme mit der Personengruppe SBAR2 auf 2 Pflichtarbeitsplätze im Verzeichnis angerechnet werden) - behinderte Menschen, die im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 Abs. 2 SGB IX beschäftigt sind