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Arbeitszeit
Zusammenfassung

Auswirkung der Arbeitszeit auf die Anzahl der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, gelten nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX und müssen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mitgezählt werden (in der Software IW-Elan: sie werden in Spalte 1 mitgezählt und in Spalte 3 wieder abgezogen).

Auswirkung der Arbeitszeit auf die Anrechnung als Pflichtarbeitsplatz

Mitarbeiter/innen mit einer Wochenarbeitszeit unter 18 Stunden können nur mit einem Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit (AA) wegen Art und Schwere der Behinderung auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden oder wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung bedingt ist.

Andere Mitarbeiter/innen mit einer Wochenarbeitszeit unter 18 Stunden – also ohne Zulassung der AA – sind nicht anrechenbar und müssen nicht in das Verzeichnis eingetragen werden.
Wenn Sie diese in der Software IW-Elan dennoch erfassen möchten, wählen Sie aus der Liste "unter 18 Stunden ohne Zulassung durch AA". Diese Mitarbeiter/innen erscheinen nur in den internen Listen von IW-Elan und werden nicht in die Anzeige aufgenommen.

Bitte erfassen Sie Mitarbeiter/innen mit einer Arbeitszeit unter 18 Std./Woche und ohne Zulassungsbescheid, die im Laufe des Jahres ihre Arbeitszeit vertraglich auf 18 Std. und mehr heraufsetzen, ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung und geben Sie als Eintrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses das Datum der Arbeitszeitänderung ein.

Antrag auf Zulassung:
Eine Zulassung zur Anrechnung bei einer Arbeitszeit von unter 18 Stunden kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn die kürzere Arbeitszeit durch Art und Schwere der Behinderung bedingt ist.

Wenn Sie die Zulassung der Anrechnung mit IW-Elan beantragen möchten, tragen Sie die Person im Verzeichnis mit der neuen Arbeitszeit „unter 18 Stunden – Antrag auf Zulassung“ ein. Die Person wird dann zwar noch nicht in die Berechnung einbezogen, aber Ihr Antrag auf Zulassung ist mit der Abgabe der Anzeige gestellt. Geben Sie Ihre Anzeige ab und zahlen Sie die fällige Ausgleichsabgabe fristgerecht. 

Begründung und Nachweis, dass die Reduzierung der Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung begründet ist, sind nach Aufforderung der Agentur für Arbeit zu erbringen. 

Wenn der Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen geänderten Bescheid durch Ihre Agentur für Arbeit. Sollten sich durch die Änderungen Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichsabgabe ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Integrationsamt.

Arbeitszeitwechsel

Falls sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin im Anzeigejahr ändert, kann dieser Wechsel der Arbeitszeit nur über zwei Datensätze dargestellt werden:

Im ersten Datensatz mit Austrittsdatum und im zweiten Datensatz mit der neuen Arbeitszeit und als neues Eintrittsdatum das Datum der Arbeitszeitänderung – um eine die Doppelanrechnung zu vermeiden, muss das neue Eintrittsdatum im Folgemonat des Austritts liegen!