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Arbeitszeit
Zusammenfassung

Auswirkung der Arbeitszeit auf die Anzahl der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, gelten nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 156 SGB IX und müssen bei der Berechnung der Arbeitsplätze nicht mitgezählt werden (in der Software IW-Elan: sie werden in Spalte 1 mitgezählt und in Spalte 3 wieder abgezogen).

Auswirkung der Arbeitszeit auf die Anrechnung als Pflichtarbeitsplatz

Mitarbeiter/innen mit einer Wochenarbeitszeit unter 18 Stunden können nur mit einem Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit (AA) wegen Art und Schwere der Behinderung auf einen Pflicharbeitsplatz angerechnet werden oder wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung bedingt ist.

Andere Mitarbeiter/innen sind nicht anrechenbar und müssen nicht in das Verzeichnis eingetragen werden.

Wenn Sie diese in der Software IW-Elan dennoch erfassen möchten, wählen Sie aus der Liste "unter 18 Stunden ohne Zulassung durch AA". Diese Mitarbeiter/innen erscheinen nur in den internen Listen von IW-Elan und werden nicht in die Anzeige aufgenommen.

Bitte erfassen Sie Mitarbeiter/innen mit einer Arbeitszeit unter 18 Std./Woche und ohne Zulassungsbescheid, die im Laufe des Jahres ihre Arbeitszeit vertraglich auf 18 Std. und mehr heraufsetzen, ab dem Zeitpunkt der Arbeitszeitänderung und geben Sie als Eintrittsdatum des Beschäftigungsverhältnisses das Datum der Arbeitszeitänderung ein.

Hinweis:
Eine Zulassung zur Anrechnung bei einer Arbeitszeit von unter 18 Stunden kann formlos bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn die kürzere Arbeitszeit durch Art und Schwere der Behinderung bedingt ist.