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Beschäftigungspflicht
Zusammenfassung

Die Beschäftigungspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht jedes Arbeitgebers, der im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügt (vgl. § 154 SGB IX). Die Beschäftigungspflicht besteht auch in den Fällen fort, in denen auf dem maßgeblichen regionalen Arbeitsmarkt keine geeigneten schwerbehinderten Menschen für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen.

Neben der Antriebsfunktion der Ausgleichsabgabe (zusätzliche Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) sollen auch die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die ihrer Verpflichtung nachkommen und denjenigen, die diese Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion).

Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht und für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen; unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht.