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Erklärung B
Zusammenfassung

Die Erklärung B müssen nur diejenigen Betriebe/Dienststellen abgeben, die von der Agentur für Arbeit angeschrieben und zur eigenständigen Anzeigenerstattung aufgefordert wurden, aber als Nebenbetrieb eines anderen Arbeitgebers in eine Gesamtanzeige einbezogen werden.

Die Erklärung B befindet sich auf der Rückseite des Anschreibens der Bundesagentur für Arbeit zum Anzeigeverfahren (oder im Bereich Service als Formularvoransicht).

Die Agentur für Arbeit erhält hierdurch die Mitteilung, dass der Betrieb/die Dienststelle in die Gesamtanzeige eines Arbeitgebers einbezogen wird – Sie vermeiden damit Nachfragen oder eventuelle Mahnungen der Agentur für Arbeit.

Die Erklärung B ist unabhängig davon abzugeben, ob in dem Betrieb/der Dienststelle anrechenbare Personen beschäftigt werden.