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GLA2 – gleichgestellter Mensch in Ausbildung

Gleichgestellte Menschen in Ausbildung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 werden auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 SGB IX).

Zur Personengruppe GLA2 zählen:

  • gleichgestellte Menschen, die zur Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (bzw. Handwerksordnung) beschäftigt werden,
  • gleichgestellte Beamtenanwärter/innen,
  • gleichgestellte Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung,
  • gleichgestellte Teilnehmende an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
  • gleichgestellte Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praxiszeiten als Anerkennung zur Erlangung des Bildungsabschlusses oder des Ausbildungsabschlusses benötigt werden, wie sie in einer schulischen, fachschulischen oder Hochschul-Ausbildung oder einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind
  • gleichgestellte Menschen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren und deswegen eine Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden haben

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch den Gleichstellungsbescheid einer Agentur für Arbeit.