Heimarbeit
Zusammenfassung
Die Heimarbeit wird im Heimarbeitsgesetz (HAG) geregelt. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Telearbeit bzw. der Arbeit im „Homeoffice“.
Heimarbeiter ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem unmittelbar oder mittelbar Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt (§ 2 Abs. 1 HAG). Die in Heimarbeit Beschäftigten sind wegen der Eigenart ihres Verhältnisses zum Auftraggeber keine Arbeitnehmer, sondern werden als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen.
Sie werden also im Anzeigeverfahren in der Spalte 1 nicht mitgezählt.
Für die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz gilt die Sonderregelung des § 210 Abs. 1 SGB IX. Danach werden schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt sind und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Das gleiche gilt für schwerbehinderte Personen, die nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimarbeitsgesetz in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind.
Ob ein Heimarbeiter in der Hauptsache für einen Auftraggeber arbeitet, ist im Einzelfall zu entscheiden. Arbeitet er für mehrere Auftraggeber, ist eine Abwägung erforderlich (z. B. anhand von Stückzahlen, geleisteter Arbeitsstunden). Ist die Arbeit für jeden Auftraggeber gering, ist eine Anrechnung bei keinem der Auftraggeber möglich.
Wegen der Komplexität dieses Themas empfehlen wir, sich beim Operativen Service SB-AV der Agentur für Arbeit zu informieren. Ihr Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der BA wird gerne den Kontakt zum Operativen Service SB-AV herstellen. Der Arbeitgeber-Service ist bundesweit über die 0800 4 5555 20 erreichbar.