Herabsetzung des GdB
Zusammenfassung
Wenn der Grad der Behinderung (GdB) durch einen neuen Feststellungsbescheid auf unter 50 herabgesetzt wird, behält der behinderte Mensch den Schwerbehindertenschutz und den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides folgt (Schutzfrist gemäß § 199 SGB IX).
Im Anzeigeverfahren kann diese Person bis zum Wegfall der Schutzfrist auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden. In dem Feld „Befristet bis“ wird das Ende der Schutzfrist eingetragen: In der Regel können zum Datum des neuen, herabsetzenden Feststellungsbescheides vier Monate addiert (einen Monat bis zur Unanfechtbarkeit plus die dreimonatige Schutzfrist) und das Monatsende eingetragen werden.
Beispiel 1:
Ein behinderter Mensch erhält am 25. Juni 2022 einen neuen Feststellungsbescheid, in dem nur noch ein GdB von 40 festgestellt wird. Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, wird der Bescheid im Juli (einen Monat nach Zustellung des Bescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, also mit Ablauf des 31. Oktober 2022, endet die Schutzfrist.
Beispiel 2:
Ein behinderter Mensch erhält am 25. Juni 2022 einen neuen Feststellungsbescheid, in dem nur noch ein GdB von 40 festgestellt wird. Innerhalb der Monatsfrist legt er bei der zuständigen Stelle Widerspruch gegen den Bescheid ein. Der Widerspruch wird im August 2022 zurückgewiesen. Der behinderte Mensch verzichtet auf eine Klage. Der Bescheid wird im September (einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides) unanfechtbar. Am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit, also mit Ablauf des 31. Dezember 2022, endet die Schutzfrist.
Wichtig: Die Schutzfrist gilt nur bei einer Herabsetzung des GdB!
Nach Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ist eine Anrechnung nicht mehr möglich.
§ 199 Abs. 1 SGB IX greift nicht, da der GdB nicht durch einen Bescheid herabgesetzt wird. Um weiterhin auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden zu können, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen neuen Feststellungsbescheid mit einem GdB von 50 oder höher erhalten oder bei einem neu festgestellten GdB von 30 oder 40 eine Gleichstellung beantragen.