Korrektur von abgegebenen Anzeigen
Wenn Sie Ihre Anzeige nachträglich korrigieren wollen, kontaktieren Sie bitte Ihre Agentur für Arbeit. Sprechen Sie mit der Agentur ab, ob eine neue Anzeige abgegeben werden muss oder eine Korrektur telefonisch aufgenommen werden kann. (Der Arbeitgeber-Service der BA wird gerne den Kontakt zum Operativen Service SB-AV herstellen und ist bundesweit über die 0800 4 5555 20 erreichbar.)
Mit der Anwendung IW-Elan können Sie ganz einfach eine elektronische Korrektur Ihrer Anzeige abgeben: Nachdem Sie die entsprechende(n) Änderung(en) gemacht haben, haken Sie vor dem erneuten Versand der Anzeige im Menü-Bereich "Anzeigenkorrektur" das Kästchen "ja" an. Bitte geben Sie in dem Textfeld eine kurze Zusammenfassung der Änderung ein.
Nach dem Versand finden Sie die Korrekturangaben auch auf der Empfangsbestätigung und im gesendeten Formularsatz (oder auf dem Deckblatt für den Postversand).
Ergibt sich aus der Korrektur eine (Nach-)Zahlung, leisten Sie diese bitte sofort an das zuständige Integrationsamt.
Ergibt sich eine Erstattung, wenden Sie sich bitte an das zuständige Integrationsamt, um das weitere Vorgehen abzusprechen!
Wenn Sie anrechenbare Personen für zurückliegende Jahre nachmelden möchten, gilt für die Erstattung von zu viel gezahlter Ausgleichsabgabe folgende Regelung:
Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt, ist eine Erstattung der Ausgleichsabgabe ausgeschlossen (§ 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX).
Beispiel: Die Anzeige für 2024 wird am 20.03.2025 abgegeben. Die Ausschlussfrist läuft am 31.12.2026 ab. Diese Frist soll einen erheblichen Verwaltungsaufwand für länger zurückliegende Vorgänge vermeiden.