Korrektur von abgegebenen Anzeigen
Zusammenfassung
Wenn Sie Ihre Anzeige nachträglich korrigieren wollen, kontaktieren Sie bitte Ihre Agentur für Arbeit. Sprechen Sie mit dem Bearbeiter oder der Bearbeiterin ab, ob eine neue Anzeige abgegeben werden muss oder eine Korrektur durch den Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin der Agentur möglich ist. (Ihr Ansprechpartner im Arbeitgeber-Service der BA wird gerne den Kontakt zum Operativen Service SB-AV herstellen. Der Arbeitgeber-Service ist bundesweit über die 0800 4 5555 20 erreichbar.)
Bitte beachten Sie: Seit dem Anzeigejahr 2022 gibt es in der Software IW-Elan in der "Auswertung2" (Java-basierte Version) bzw. im Bereich "3. Versand" (Browserversion) die Möglichkeit, eine Korrekturanzeige zu kennzeichnen. Nachdem Sie die entsprechende(n) Änderung(en) gemacht haben, haken Sie vor dem erneuten Versand der Anzeige "Anzeigenkorrektur ja" an. Bitte geben Sie in dem Textfeld eine kurze Zusammenfassung der Änderung ein.
Nach dem Versand finden Sie die Korrekturangaben auch auf der Empfangsbestätigung oder auf dem Deckblatt für den Postversand sowie im gesendeten Formularsatz.
Ergibt sich aus der Korrektur eine (Nach-)Zahlung, leisten Sie diese sofort an das zuständige Integrationsamt.
Ergibt sich eine Erstattung, wenden Sie sich bitte an das zuständige Integrationsamt, um das weitere Vorgehen abzusprechen!
Wenn Sie anrechenbare Personen für zurückliegende Jahre nachmelden möchten, gilt für die Erstattung von zu viel gezahlter Ausgleichsabgabe folgende Regelung:
Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit folgt, ist eine Erstattung der Ausgleichsabgabe ausgeschlossen (§ 160 Abs. 4 Satz 8 SGB IX).
Beispiel: Die Anzeige für 2023 wird am 20.03.2024 abgegeben. Die Ausschlussfrist läuft am 31.12.2025 ab. Diese Frist soll einen erheblichen Verwaltungsaufwand für länger zurückliegende Vorgänge vermeiden.