Langzeitkranke
Langzeiterkrankte Arbeitnehmer/innen, die keinen Anspruch auf Krankengeld mehr haben, weil sie bereits Krankengeld während 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezogen haben (§ 48 Abs. 1 SGB V), sind weiterhin Mitglied der Krankenkasse (§ 190 ff. SGB V).
Ihr Arbeitsverhältnis besteht fort, obwohl sie zur Leistungserbringung infolge Krankheit nicht in der Lage sind. Ein "ausgesteuerter" Arbeitnehmer oder eine "ausgesteuerte" Arbeitnehmerin ist somit auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 156 Abs. 1 SGB IX beschäftigt. (in der Anwendung IW-Elan: in Spalte 1 eintragen)
Liegt bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Voraussetzung für die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz vor, kann er/sie auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.