MGLA3 – gleichgestellter Mensch in Ausbildung mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung von gleichgestellten Menschen in Ausbildung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 auch auf drei Pflichtarbeitsplätze zulassen (§ 159 SGB IX).
Zur Personengruppe MGLA3 zählen:
- die unter GLA2 aufgeführten Personen, deren Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit einen Bescheid über die Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze erhalten haben.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch den Bescheid einer Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.