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MSB3 – schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze

Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zulassen (§ 159 SGB IX).

Zur Personengruppe MSB3 gehören:

  • die unter SB1 aufgeführten Personen, deren Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit einen Bescheid über die Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze erhalten haben.

Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden:

  • wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist*

oder

  • wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit bedingt ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX).

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch den Bescheid einer Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.
  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.