Sprungnavigation

MSB4 – schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 4 Plätze (Altfall)

Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zulassen (§ 159 SGB IX). Die Personengruppe MSB4 wird auf 4 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.

Zur Personengruppe MSB4 gehören:

  • die schwerbehinderten Menschen, die vor dem 1. August 1986 von der Agentur für Arbeit einen Bescheid über die Mehrfachanrechnung auf 4 Pflichtarbeitsplätze erhalten haben (§ 159 Abs. 3 SGB IX).

Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden:

  • wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist*

oder

  • wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit bedingt ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX).

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch den Bescheid einer Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.
  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.