MSB5 – schwerbehinderter Mensch mit Mehrfachanrechnung auf 5 Plätze (Altfall)
Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz zulassen (§ 159 SGB IX). Die Personengruppe MSB5 wird auf 5 Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Zur Personengruppe MSB5 gehören:
- die schwerbehinderten Menschen, die vor dem 1. August 1986 von der Agentur für Arbeit einen Bescheid über die Mehrfachanrechnung auf 5 Pflichtarbeitsplätze erhalten haben (§ 159 Abs. 3 SGB IX).
Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden:
- wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist*
oder
- wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit bedingt ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX).
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch den Bescheid einer Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.
- Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.