MSBA3 – schwerbehinderter Mensch in Ausbildung mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze
Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung von schwerbehinderten Menschen in Ausbildung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 auch auf drei Pflichtarbeitsplätze zulassen (§ 159 SGB IX).
Zur Personengruppe MSBA3 zählen:
- die unter SBA2 aufgeführten Personen, deren Arbeitgeber von der Agentur für Arbeit einen Bescheid über die Mehrfachanrechnung auf 3 Pflichtarbeitsplätze erhalten haben.
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch den Bescheid einer Agentur für Arbeit über die Mehrfachanrechnung.