Inhalt
Personengruppen
Folgende Personengruppen können auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden:
- schwerbehinderter Mensch (SB 1)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 - schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MSB 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSB 3)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - schwerbehinderte/r Auszubildende/r (SBA 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 - schwerbehinderte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MSBA 3)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - Folgeanrechnung: schwerbehinderter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung (SBAF 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 - (schwer)behinderte/r Auszubildende/r in Reha-Einrichtung (§ 159 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) (SBAR 2)
- (schwer)behinderte/r WfBM-Beschäftigte/r in Übergangsmaßnahme / § 158 Abs. 3 SGB IX (SBW 1)
- schwerbehinderter Arbeitgeber (SBAG 1)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 - Gleichgestellte/r (GL 1)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung der Agentur für Arbeit - Gleichgestellte/r mit Mehrfachanrechnung auf 2 Plätze (MGL 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - Gleichgestellter / Mehrfachanrechnungen auf 3 Plätze (MGL 3)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - gleichgestellte/r Auszubildende/r (GLA 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung der Agentur für Arbeit - gleichgestellte/r Auszubildende/r mit Mehrfachanrechnung auf 3 Plätze (MGLA 3)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung und Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - Folgeanrechnung: Gleichgestellte/r im 1. Jahr nach der Ausbildung (GLAF 2)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Gleichstellung der Agentur für Arbeit - Inhaber/in von Bergmannsversorgungsscheinen (BS 1)
- Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 4 Plätze (MSB 4)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbeit - Altfall / schwerbehinderter Mensch / Mehrfachanrechnung auf 5 Plätze (MSB 5)
mit einem Grad der Behinderung (GdB) zwischen 50 und 100 sowie zusätzlich einem Bescheid über die Mehrfachanrechnung der Agentur für Arbei
Hinweis: Der Nachweis der Anrechnungsfähigkeit muss von einer Behörde/Stelle im Geltungsbereich des SGB IX ausgestellt worden sein.