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Pflichtarbeitsplätze
Zusammenfassung

Pflichtarbeitsplätze sind der rechnerische Anteil an Arbeitsplätzen, die der Arbeitgeber nach der Beschäftigungspflicht mit schwerbehinderten Menschen besetzen muss. Die Berechnung der Pflichtarbeitsplätze ist in § 157 SGB IX geregelt. Die sich bei der Berechnung ergebenden Bruchteile von 0,5 und mehr werden aufgerundet, bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen abgerundet (§ 157 Absatz 2 SGB IX). Werden die Pflichtarbeitsplätze nicht besetzt, ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.