Praktikantinnen und Praktikanten
Wenn das unbezahlte Praktikum (z. B. als Schulpraktikum) ausschließlich zur Orientierung für eine Berufsausbildung, für ein Studium oder zur Aufnahme einer Beschäftigung dient, werden diese Praktikantinnen und Praktikanten nicht als Arbeitsplatz in der Spalte 1 mitgezählt.
Auch bei Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises oder eines Gleichstellungsbescheids können diese Personen nicht auf besetzte Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden!
Wenn das bezahlte Praktikum zur Erlangung des Bildungsabschlusses oder des Ausbildungsabschlusses nötig ist, weil es in einer schulischen, fachschulischen oder Hochschul-Ausbildung oder einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben ist, werden die Praktikantinnen und Praktikanten in der Spalte 1 als Arbeitsplatz mitgezählt und können in der Spalte 2 wieder abgezogen werden.
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Praktikantinnen und Praktikanten mit einer Arbeitszeit von 18 Wochenstunden und mehr können im Verzeichnis als SBA2 oder GLA2 (bei Mehrfachanrechnung als MSBA3 oder MGLA3) eingetragen und entsprechend auf besetzte Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.
Bei allen anderen bezahlten Praktika, die zur Orientierung oder zur beruflichen Bildung dienen (z. B. berufliche Fort- und Weiterbildungen und Volontariate, die keine Ausbildung sind), zählt die Stelle in Spalte 1 als Arbeitsplatz. Absolventinnen und Absolventen dieser Praktika gelten als "normale Arbeitnehmer/innen". Falls die Arbeitszeit unter 18 Wochenstunden liegt, kann die Stelle in Spalte 3 wieder abgezogen werden.
Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Absolventinnen und Absolventen dieser Praktika mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Wochenstunden und mehr können im Verzeichnis eingetragen und entsprechend auf besetzte Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.