Sprungnavigation

Rentner und Rentnerinnen
Zusammenfassung

Das SGB IX kennt keine Altersgrenze. Der Arbeitgeber kann seine Pflicht nach § 154 Absatz 1 SGB IX auch durch Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen erfüllen, der die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat. Maßgeblich ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden und einer Dauer von mehr als 8 Wochen bestehen muss (siehe §§ 156 und 158 SGB IX).

"Normale" Altersrentner/innen , Pensionäre und Pensionärinnen

Wenn Renten- oder Pensionsempfänger/innen auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX beschäftigt sind, werden sie im Anzeigeverfahren genauso behandelt wie andere Arbeitnehmer/innen.

Rente wegen Erwerbsminderung

Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses wird durch den Bezug einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB V) nicht berührt. Das Arbeitsverhältnis zählt als Arbeitsplatz in Spalte 1, bis es durch Kündigung oder kraft Tarifvertrags endet.

Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin – solange das Arbeitsverhältnis besteht – auch auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechenbar.

Rentner/innen auf Zeit, Altersteilzeit in der Freistellungsphase

Auch ruhende Arbeitsverhältnisse – wegen des Bezugs einer Rente auf Zeit oder bei Altersteilzeit in der Freistellungsphase – zählen weiter als Arbeitsplatz, wenn keine Vertretung eingestellt ist.

Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin schwerbehindert oder gleichgestellt ist, kann er oder sie auf einen Pflicharbeitsplatz im Verzeichnis angerechnet werden. 

Vorruhestand

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, zählen Personen im Vorruhestand nicht mehr als Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX.

Es gibt jedoch Vorruhestandsvereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis nicht sofort, sondern erst zum vereinbarten Zeitpunkt (in der Regel der reguläre Renteneintritt) beenden. Zahlt der Arbeitgeber ein Vorruhestandsgeld und die Sozialversicherungsbeiträge bis zum vereinbarten Zeitpunkt (Renteneintritt) unter Verzicht auf die Arbeitsleistung, bleibt das Arbeitsverhältnis für die Dauer des Vorruhestands bestehen und zählt als Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX.

Personen mit einer Betriebsrente

Betriebsrenten werden erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt. Die „eigenen“ Betriebsrentner/innen können daher nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.