SB1 – schwerbehinderter Mensch
Schwerbehinderte Menschen sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 (§ 2 SGB IX).
Die Personengruppe SB1 ist auf einen Pflichtarbeitsplatz anzurechnen.
Zur Personengruppe SB1 gehören:
- schwerbehinderte Arbeiter/innen, Angestellte, Beamtinnen und Beamte sowie Richter/innen (§ 156 Abs. 1 SGB IX)
- schwerbehinderte Teilnehmer/innen an berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen
- schwerbehinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX)
- schwerbehinderte Menschen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen (§ 156 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).
Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden
- wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist
oder
- wenn die kürzere Arbeitszeit durch Altersteilzeit bedingt ist (§ 158 Abs. 2 SGB IX).
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis
oder
- durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100.
- Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.