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SBA2 – schwerbehinderter Mensch in Ausbildung

Schwerbehinderte Menschen in Ausbildung haben einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 (§ 2 SGB IX) und werden auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 SGB IX).

Zur Personengruppe SBA2 zählen:

  • schwerbehinderte Menschen, die zur Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (bzw. Handwerksordnung) beschäftigt werden,
  • schwerbehinderte Beamtenanwärter/innen,
  • schwerbehinderte Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung,
  • schwerbehinderte Teilnehmende an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
  • schwerbehinderte Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praxiszeiten als Anerkennung zur Erlangung des Bildungsabschlusses oder des Ausbildungsabschlusses benötigt werden, wie sie in einer schulischen, fachschulischen oder Hochschul-Ausbildung oder einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind
  • schwerbehinderte Menschen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren und deswegen eine Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden haben

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis

oder

  • durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100