SBA2 – schwerbehinderter Mensch in Ausbildung
Schwerbehinderte Menschen in Ausbildung haben einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100 (§ 2 SGB IX) und werden auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (§ 159 SGB IX).
Zur Personengruppe SBA2 zählen:
- schwerbehinderte Menschen, die zur Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (bzw. Handwerksordnung) beschäftigt werden,
- schwerbehinderte Beamtenanwärter/innen,
- schwerbehinderte Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung,
- schwerbehinderte Teilnehmende an ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
- schwerbehinderte Praktikanten und Praktikantinnen, deren Praxiszeiten als Anerkennung zur Erlangung des Bildungsabschlusses oder des Ausbildungsabschlusses benötigt werden, wie sie in einer schulischen, fachschulischen oder Hochschul-Ausbildung oder einer Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind
- schwerbehinderte Menschen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren und deswegen eine Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden haben
Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:
- durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis
oder
- durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100