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SBAF2 – schwerbehinderter Mensch im 1. Jahr nach der Ausbildung (Folgeanrechnung auf 2 Plätze)

Zur Personengruppe SBAF2 zählen:

Schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 bis 100, die im direkten Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung beim ausbildenden oder einem anderen Arbeitgeber in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen werden. Die Beschäftigung muss bis zum Ablauf des Kalendermonats beginnen, der auf den Monat folgt, in dem die Ausbildung abgeschlossen wurde.

Im ersten Jahr der Beschäftigung können diese Mitarbeiter/innen auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden (§ 159 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).

Teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden, können nur angerechnet werden wenn die Agentur für Arbeit die Anrechnung zugelassen hat, weil die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist.

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis

oder

  • durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100
  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden mit Zulassung durch AA muss der Zulassungsbescheid der Agentur für Arbeit als Nachweis angegeben werden.