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SBAG1 – schwerbehinderte⁠/​r Arbeitgeber⁠/​in

Die Stelle der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers ist kein Arbeitsplatz nach § 156 Abs. 1 SGB IX. Ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine natürliche Person und selbst schwerbehindert, wird sie oder er auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.

Eine Anrechnung kann nicht erfolgen, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine juristische Person (z.B. Geschäftsführer/in einer GmbH, Vorstandsmitglied einer AG) oder eine Personengesamtheit (BGB-Gesellschaft, Partnerschaft, OHG, KG) ist.

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis

oder

  • durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100.