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SBWF2 – schwerbehinderter Mensch unmittelbar aus WfbM oder von anderem Leistungsanbieter

Zur Personengruppe SBWF2 gehören:

Schwerbehinderte Menschen, die unmittelbar vor Betriebseintritt in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter gearbeitet haben.

Die Anrechnung auf zwei Pflichtarbeitsplätze erfolgt für 24 Monate ab Eintrittsdatum in den Betrieb

Nachweis der Anrechnungsfähigkeit:

  • durch einen gültigen amtlichen Schwerbehindertenausweis

oder

  • durch einen Bescheid einer für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde über das Vorliegen einer Behinderung und den GdB von 50 bis 100.

Bitte beachten Sie: Für diese Personengruppe ist die Arbeitszeit nicht relevant. Deshalb kann die Voreinstellung "18 Stunden und mehr" nicht geändert werden.