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Staffelbeträge

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.12.2024 B2) darüber informiert, dass ab 1. Januar 2025 die Ausgleichsabgabe gemäß § 160 Abs. 3 SGB IX erhöht wird: Die Anpassung erfolgt, da sich die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV seit der letzten Anpassung um mehr als 10 % erhöht hat. 

Ab dem Anzeigejahr 2025 (erstmals fällig zum 31.03.2026) gelten folgende Staffelbeträge:

  • 155 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 275 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 405 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von über 0 bis unter 2 Prozent
  • 815 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 155 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 235 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 155 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 275 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
  • 465 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Seit dem Anzeigejahr 2024 gilt für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen (Beschäftigungsquote = 0) ein neuer, erhöhter Staffelbetrag.

Wieso wurde die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe (zum Anzeigejahr 2024) eingeführt?

Mit Beschluss des Bundestags vom 13.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13.06.2023) trat zum 01.01.2024 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes und damit die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe im SGB IX in Kraft.

Der Gesetzgeber begründet den vierten Staffelbetrag folgendermaßen:

Es gibt deutschlandweit immer noch ca. 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit einer Schwerbehinderung beschäftigen!

Der Gesetzgeber verschärft mit der Einführung des vierten Staffelbetrags die Motivationsfunktion der Ausgleichsabgabe, um das Einstellungsverhalten dieser Arbeitgeber gegenüber Menschen mit einer Schwerbehinderung zu ändern.

Die Ausgleichsabgabe ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, auch wenn Unternehmen keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen können. Dies basiert auf dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: Die Abgabe sorgt für eine Lastengleichheit zwischen Arbeitgebern, die ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommen, und denen, die dies nicht tun.
Zudem kann jeder Arbeitgeber von den Mitteln der Ausgleichsabgabe profitieren, wenn er in Zukunft schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen einstellt oder wenn bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin später eine Schwerbehinderung eintritt.

Für die Anzeigejahre 2021 bis 2024 galten folgende Staffelbeträge:

  • 140 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 245 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 360 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von über 0 bis unter 2 Prozent
  • 720 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent (nur im Anzeigejahr 2024)

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen betrug der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde.
  • 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde (nur im Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen betrug der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden.
  • 245 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde.
  • 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde (nur im Anzeigejahr 2024).

Für die Anzeigejahre 2016 bis 2020 galten folgende Staffelbeträge:

  • 125 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 220 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 320 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von über 0 bis unter 2 Prozent

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen betrug der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 125 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde.

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 125 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt wurden.
  • 220 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wurde.