Sprungnavigation

Staffelbeträge

Ab dem Anzeigejahr 2024 gilt für Arbeitgeber, die keinen einzigen Pflichtarbeitsplatz besetzen (Beschäftigungsquote = 0) ein neuer Staffelbetrag in Höhe von 720 Euro pro Monat pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Für kleine Unternehmen gilt die Regel auch, allerdings mit reduzierten Staffelbeträgen (210 bzw. 410 Euro, abhängig von der Anzahl der Arbeitsplätze).

Die neuen Staffelbeträge gelten ab dem Anzeigejahr 2024 und sind erstmalig zum 31.03.2025 fällig.  

Es gelten folgende Staffelbeträge:

  • 140 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis unter 5 Prozent
  • 245 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis unter 3 Prozent
  • 360 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von über 0 bis unter 2 Prozent
  • 720 Euro – bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent

Für Kleinbetriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 210 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Für Kleinbetriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz 

  • 140 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden,
  • 245 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird (ab dem Anzeigejahr 2024).

Wieso wurde die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe eingeführt?

Mit Beschluss des Bundestags vom 13.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146 vom 13.06.2023) trat zum 01.01.2024 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes und damit die vierte Staffel der Ausgleichsabgabe im SGB IX in Kraft.

Der Gesetzgeber begründet den vierten Staffelbetrag folgendermaßen:

Es gibt deutschlandweit immer noch ca. 45.000 beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keinen einzigen Menschen mit einer Schwerbehinderung beschäftigen!

Der Gesetzgeber verschärft mit der Einführung des vierten Staffelbetrags die Motivationsfunktion der Ausgleichsabgabe, um das Einstellungsverhalten dieser Arbeitgeber gegenüber Menschen mit einer Schwerbehinderung zu ändern.

Die Ausgleichsabgabe ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, auch wenn Unternehmen keine schwerbehinderten Arbeitnehmer beschäftigen können. Dies basiert auf dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes: Die Abgabe sorgt für eine Lastengleichheit zwischen Arbeitgebern, die ihrer Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkommen, und denen, die dies nicht tun.
Zudem kann jeder Arbeitgeber von den Mitteln der Ausgleichsabgabe profitieren, wenn er in Zukunft schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen einstellt oder wenn bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin später eine Schwerbehinderung eintritt.