Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Teilzeitarbeitskräfte ⁠/​ Aushilfen
Zusammenfassung

Berechnung der Arbeitsplätze

In Spalte 1 des Formulars werden prinzipiell alle Arbeitsplätze gezählt, auch die von Teilzeitkräften/Aushilfen1. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitsplätze von Teilzeitkräften/Aushilfen aber außerdem in Spalte 3 eingetragen werden. Damit werden sie von der Gesamtzahl wieder abgezogen und bei der Berechnung der Pflichtarbeitplätze nicht berücksichtigt.

Ob eine Teilzeitkraft/Aushilfe in Spalte 3 wieder abgezogen werden darf, hängt von

  • der wöchentlichen Arbeitszeit oder
  • der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab.

Die Höhe des Gehalts spielt hierbei keine Rolle!


In Spalte 3 gezählt (also abgezogen) werden dürfen:

  • Teilzeitkräfte/Aushilfen mit einer Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden
    • Wenn keine Arbeitszeit vertraglich vereinbart worden ist, gelten die tatsächlich geleisteten Stunden.
    • Bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit zählt die tatsächlich geleistete wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit.
  • Teilzeitkräfte/Aushilfen, die nach der Natur der Arbeit oder gemäß vertraglicher Vereinbarung höchstens 8 Wochen beschäftigt sind.

Teilzeitkräfte/Aushilfen, die länger als acht Wochen und 18 Stunden und mehr wöchentlich beschäftigt werden, zählen also als "normale" Arbeitsplätze und dürfen nicht abgezogen werden.

1 Der Begriff "Aushilfen" wird im Arbeitsrecht und im SGB nicht näher definiert. Meistens führen Aushilfen Tätigkeiten aus, die in der Regel nur für eine begrenzte Zeit benötigt werden und keine fachspezifische Ausbildung erfordern. Besonders in der Gastronomie, im Baugewerbe oder bei der Ernte werden häufig Aushilfen eingesetzt, um Engpässe zu verhindern oder besondere Anforderungen erfüllen zu können.