Teilzeitberufsausbildung
Eine Berufsausbildung kann auch in Teilzeit absolviert werden:
Die wöchentliche Arbeitszeit kann grundsätzlich bis auf die Hälfte verkürzt werden. Wird pro Tag oder Woche weniger gearbeitet, verlängert sich die Ausbildungsdauer entsprechend. Insgesamt kann sie höchstens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungsdauer betragen.
(Schwer)behinderte Menschen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren und deswegen eine Arbeitszeit von weniger als 18 Wochenstunden haben, sind auch im Anzeigeverfahren anrechenbar (vgl. § 158 Abs. 2 S. 2 SGB IX).
Wählen Sie in diesem Fall für die Personengruppen SBA2, MSBA3, GLA2 oder MGLA3 die Arbeitszeit „unter 18 Stunden wg. Teilzeitberufsausbildung“ aus.
Bitte beachten Sie: Nur bei der Arbeitszeit „18 Stunden und mehr“ werden die Folgeanrechnungen und Personengruppenwechsel von SBA2 zu SBAF2 oder von SBAF2 zu SB1 weiterhin automatisch generiert.
Bei allen anderen Folgekombinationen von Personengruppen und Arbeitszeiten müssen die Wechsel von SBA2 zu SBAF2 oder von SBAF2 zu SB1 manuell als Austritt und Wiedereintritt eingegeben werden.
(Gleiches gilt für gleichgestellte Personen und bei Mehrfachanrechnung.)