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Telearbeit

Die Telearbeit ist nicht zu verwechseln mit der Heimarbeit.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus betrieblichen oder persönlichen Gründen außerhalb der Betriebsstätte (z. B. zu Hause im „Homeoffice“) arbeiten, die aber weiter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegen, werden als Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX im Anzeigeverfahren in der Spalte 1 gezählt.

Liegt bei dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Voraussetzung für die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz vor, kann er/sie auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.