Vorschriften: bei weniger als 20 Arbeitsplätzen
Zusammenfassung
siehe auch Vorschriften: Allgemein
Arbeitgeber, die nach Abzug der in § 156 Abs. 2 und 3 SGB IX genannten Stellen (das sind beispielsweise Auszubildende und Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden) im Jahresdurchschnitt bei weniger als 20 Arbeitsplätzen liegen, sind nicht beschäftigungspflichtig und müssen keine Anzeige abgeben.
Auf der Rückseite des Anschreibens, mit dem die Agentur für Arbeit zur Abgabe der Anzeige auffordert, gibt es eine vorformulierte Erklärung, die unterschrieben zurückgesendet werden kann.
Diese sogenannte "Erklärung A" kann auch aus IW-Elan ausgedruckt werden. Eine elektronische Übermittlung ist nicht möglich, denn es ist eine rechtsgültige Unterschrift erforderlich.
Tipp: Unternehmen, die im Grenzbereich liegen, sollten jährlich prüfen, ob sie die Schwelle zur Beschäftigungspflicht erreicht haben und gegebenenfalls auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Arbeitsagentur eine Anzeige abgeben. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht abgibt, riskiert ein Bußgeld und muss ggf. Säumniszuschläge zahlen.
* Die Software IW-Elan wurde bis zum Anzeigejahr 2016 unter dem Namen REHADAT-Elan veröffentlicht.