Vorschriften: bei weniger als 60 Arbeitsplätzen
Zusammenfassung
siehe auch Vorschriften: Allgemein
1. Jahresdurchschnittlich zu berücksichtigende Arbeitsplätze
Die Jahressumme der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze (Spalte 4 des Formulars) wird gebildet und durch die Anzahl der Monate geteilt, in denen die Unternehmenstätigkeit mindestens an einem Tag im Monat bestanden hat.
Sind jahresdurchschnittlich mindestens 20 aber weniger als 60 Arbeitsplätze zu berücksichtigen, wird folgendermaßen weitergerechnet:
2. Zu besetzende Pflichtarbeitsplätze (Soll)
Bei
- Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen wird die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 1 multipliziert
- Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen wird die Anzahl der Monate der Unternehmenstätigkeit mit 2 multipliziert.
3. Unbesetzte Pflichtarbeitsplätze
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird gebildet und vom im vorigen Schritt berechneten Pflichtarbeitsplatz-Soll abgezogen.
4. Jahresdurchschnittliche Beschäftigung
Die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Anzahl der Monate, in denen die Unternehmenstätigkeit an mindestens einem Tag bestand, dividiert. Das Ergebnis ist die jahresdurchschnittliche Beschäftigung.
Beträgt der Wert
- bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen: 1 und mehr
- bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen: 2 und mehr,
ist die Beschäftigungspflicht erfüllt und es braucht keine Ausgleichsabgabe bezahlt zu werden.
Ist die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, beträgt die pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zu zahlende Ausgleichsabgabe ab dem Anzeigejahr 2021:
- bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von unter 1: 140,- €
- bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von
- unter 1: 245,- €
- 1 bis unter 2: 140,- €
IW-Elan übernimmt den für Ihr Ergebnis passenden Staffelbetrag in den nächsten Berechnungsschritt.
5. Berechnung der Ausgleichsabgabe
Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird mit dem Staffelbetrag (der entsprechenden jahresdurchschnittlichen Beschäftigung) multipliziert.
Als Ergebnis erhalten Sie die Jahressumme der Ausgleichsabgabe.
Falls Sie Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen eingegeben haben, wird nun automatisch die Hälfte der in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsleistung abgezogen.
Außerdem können Sie ein eventuelles Guthaben angeben, das IW-Elan ebenfalls bei der Berechnung des Überweisungsbetrages berücksichtigt.
* Die Software IW-Elan wurde bis zum Anzeigejahr 2016 unter dem Namen REHADAT-Elan veröffentlicht.