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Werkstattaufträge

Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe

Wenn Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes vergeben wurden, können 50 % der ausgewiesenen Arbeitsleistung der Werkstatt von der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgezogen werden (§ 223 SGB IX).

Bitte beachten Sie: Aufträge an Inklusionsbetriebe können nicht auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Wie hoch der Anteil für die Arbeitsleistung der schwerbehinderten Mitarbeiter/innen ist, hängt von der Höhe der Materialkosten ab und davon, wie viele nicht behinderte Mitarbeiter/innen zum Arbeitsergebnis beitragen. Dies ist für jede Werkstatt anders und wird nach einem Schlüssel ermittelt, der in den meisten Bundesländern zwischen Integrationsämtern und Werkstätten abgestimmt wurde.

Der Betrag für die Arbeitsleistung liegt meist unter dem Gesamtrechnungsbetrag und muss auf der Werkstattrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Falls Sie den Betrag für die Arbeitsleistung in einer Werkstattrechnung nicht finden, bitten Sie die Werkstatt um eine entsprechende Aufschlüsselung. Bei Problemen unterstützt Sie auch Ihr Integrations-/Inklusionsamt.

Anrechenbar sind:

  • die Werkstattaufträge, die im jeweiligen Anzeigejahr von der Werkstatt ausgeführt wurden und die spätestens bis 31. März des Folgejahres bezahlt wurden.
  • nur Aufträge, die vom beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber direkt an die Werkstätten erteilt und bezahlt wurden. Eine Weiterreichung an Dritte ist nicht zulässig.

Hinweise für die Eingabe in die Anwendung IW-Elan:

In IW-Elan wird der Betrag zunächst in voller Höhe in das Feld "Arbeitsleistung" eingegeben. Die Halbierung auf 50 Prozent erfolgt anschließend automatisch durch IW-Elan.

Tipp: Falls keine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, brauchen Werkstattaufträge nicht erfasst zu werden. Es erfolgt keine Guthabenverrechnung mit anderen Jahren.

Ein Produkt- und Leistungsverzeichnis der Werkstätten für behinderte Menschen finden Sie unter www.rehadat-wfbm.de.

Jahresbestätigung

Wenn Sie mehrere Aufträge an die gleiche Werkstatt vergeben haben, brauchen Sie diese nicht einzeln zu erfassen, sondern Sie können eine Jahresbestätigung bei der Werkstatt anfordern. Es muss dann nur diese Jahresbestätigung eingegeben werden.

Rechnungsbelege

Einzelrechnungsbelege und Jahresbestätigungen über anrechenbare Werkstattrechnungen sind dem zuständigen Integrations-/Inklusionsamt nur auf Anforderung zu übersenden.