Werkstudentinnen und Werkstudenten
Zusammenfassung
Werkstudierende sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Ihre Stellen zählen als Arbeitsplätze i. S. d. § 156 SGB IX.
Werkstudierende und werden in der Spalte 1 als Arbeitsplatz eingetragen. Sie können in Spalte 2 nicht wieder abgezogen werden, da sie nicht zu ihrer beruflichen Bildung eingestellt worden sind.
Wenn sie weniger als 18 Wochenstunden arbeiten, können sie allerdings in Spalte 3 abgezogen werden.
Liegt ein entsprechender Nachweis vor, so kann ein Werkstudent oder eine Werkstudentin mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden und mehr auch im Verzeichnis eingetragen und entsprechend auf besetzte Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.