Zusammenfassungsprinzip
Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht und für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen; unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht:
Der Arbeitgeber hat spätestens bis zum 31. März eines Jahres eine Anzeige für alle Betriebsteile - Hauptniederlassung und Nebenbetriebe, Dienststellen, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten - mit allen Arbeitsplätzen an die für seinen Sitz zuständige Agentur für Arbeit zu erstatten.
Der Grad der wirtschaftlichen Verselbstständigung von Niederlassungen und die ggf. bestehende Autonomie der Niederlassungsleiter haben hierauf keinen Einfluss.
Arbeitgeber, deren Hauptsitz im Ausland ist, und die Arbeitsverträge nach deutschem Recht abgeschlossen haben, haben die Stellen aller inländischen Zweigniederlassungen in einer Anzeige zusammenzufassen. In der Regel verfügen solche Arbeitgeber über rechtlich selbständige Niederlassungen in Deutschland. Welche Agentur für Arbeit zuständig ist, ist im Zweifel von der Agentur für Arbeit zu klären.
Für die Pflichtplatzberechnung kommt es allein auf die Summe aller Arbeitsplätze im Direktionsbereich desselben Arbeitgebers an - unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Nebenbetriebe verteilt sind.
Das Zusammenfassungsprinzip gilt für die privaten und die öffentlichen Arbeitgeber gleichermaßen.
Anzeigen rechtlich unselbstständiger sozialer/kirchlicher Einrichtungen oder Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (z. B. rechtlich unselbstständige Alten- und Pflegeheime, Kindertagesbetreuungseinrichtungen, Schulen) müssen von ihrem Rechtsträger in einer Anzeige zusammengefasst werden. Rechtsträger sozialer/kirchlicher Einrichtungen können Stiftungen des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. die evangelischen Landeskirchen, Seelsorgeeinheiten und die katholischen Bistümer) sein.
Dagegen gehören Schulvereine (z. B. ein Montessori-Verein) oder Wohlfahrtsverbände in der Rechtsform des Vereins (z. B. Caritasverband e. V.) zu den privaten Arbeitgebern.
Entsprechendes gilt für rechtlich unselbstständige kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen.
Das Zusammenfassungsprinzip gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für eingetragene Kaufleute (e. K.) mit mehreren Handelsregistereintragungen:
Ein eingetragener Kaufmann, der unter verschiedenen Firmennamen unterschiedliche Betriebe desselben oder unterschiedlicher Gewerbe betreibt, ist für alle Beschäftigten der Betriebe als ein Arbeitgeber zu betrachten. Demnach hat dieser Arbeitgeber eine zusammengefasste Anzeige für alle seine Gewerbebetriebe zu erstatten, die er als Einzelkaufmann betreibt.