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Agentur für Arbeit
Zusammenfassung

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Die Agenturen für Arbeit in Deutschland sind Teil von der Bundes-Agentur für Arbeit.
Die Agenturen für Arbeit helfen:
- Schülern
- Menschen, die neu arbeiten
- Menschen, die schon lange arbeiten.

Sie beraten die Menschen bei der Arbeit.
Sie helfen den Menschen bei der Arbeit.
Und Sie helfen den Menschen bei der Suche nach einer Arbeit.

Sie arbeiten mit verschiedenen Menschen zusammen.
Zum Beispiel:
- mit Menschen, die eine Ausbildung suchen
- mit Menschen, die eine Arbeit suchen
- mit Arbeit-Gebern.

Menschen mit Behinderung sollen besser arbeiten können.
Dafür gibt es Hilfen.
Das ist eine wichtige Aufgabe.

Sie helfen bei der Berufs-Beratung von Menschen mit Behinderung.
Und sie helfen bei der Arbeits-Vermittlung von Menschen mit Behinderung.
Sie beraten auch Arbeit-Geber.
Die Arbeit-Geber wollen Menschen mit Behinderung einstellen.
Die Menschen mit Behinderung sollen eine Ausbildung machen.
Oder die Menschen mit Behinderung sollen arbeiten.

Es gibt besondere Reha-Teams.
Die Reha-Teams helfen Menschen mit Behinderung bei der Arbeits-Suche.

Vielleicht brauchen die Arbeit-Suchenden eine Untersuchung von einem Arzt oder einer Ärztin.
Oder sie brauchen eine Untersuchung von einem Psychologen oder einer Psycho-Login.
Das ist auch möglich.

Die Agenturen für Arbeit in Deutschland sind Institutionen, die Schülerinnen und Schülern, Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern sowie auch Berufserfahrenen Hilfe auf dem Arbeitsmarkt bieten. Die Agenturen für Arbeit sind die örtlichen Dienststellen der hierarchisch strukturierten Bundesagentur für Arbeit (BA).

Aufgaben der Arbeitsverwaltung

Zu den Aufgaben der Arbeitsagenturen gehört die Ausführung der Arbeitsberatung, Arbeitsvermittlung sowie Arbeitsförderung. Dabei stehen sie in Kontakt mit den Ausbildungs- und Arbeitssuchenden sowie mit den Arbeitgebenden. Auch die Förderung von Menschen mit Behinderungen durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) in Verbindung mit SGB III (Arbeitsförderung) gehört zu den Aufgaben der Arbeitsagenturen.

Förderung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung

Im Zusammenhang mit der beruflichen Teilhabe von Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung ergeben sich für die Arbeitsagenturen zusätzliche Aufgaben nach § 187 SGB IX:

  1. die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigten auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt,
  2. die Beratung der Arbeitgebenden bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
  3. die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von Menschen,
    a) die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
    b) die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des SGB III sind,
    c) die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten WfbM, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,
    d) die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
    e) die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
  4. im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen,
  5. die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
  6. die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4),
  7. die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
  8. die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2),
  9. die Erfassung der WfbM, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung

Arbeitsvermittlung von Menschen mit Schwerbehinderung

Für die Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen gibt es bei den Arbeitsagenturen besondere Vermittlungsstellen: die Reha-Teams der Agenturen für Arbeit. Zuständig ist jeweils die Vermittlungsstelle derjenigen Agentur, in deren Bezirk der oder die Betroffene wohnt.

Die Arbeitsverwaltung kann Arbeitsuchende, wenn dies unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes für die Arbeitsvermittlung notwendig erscheint, mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen bzw. begutachten lassen.

(ml) 2020