Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung haben einen Anspruch auf die sogenannte vorgezogene und abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI). Voraussetzung ist, dass sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind sowie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Vorzeitige Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist auch schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich, dann aber mit Abschlägen verbunden. Die Höhe der Abschläge richtet sich danach, wie viele Jahre früher (bis zu 3 Jahre sind möglich) die Rente beginnen soll. Die Abschläge betragen derzeit bis zu 10,8 Prozent.
Besondere Regelungen
Für schwerbehinderte Menschen, die vor dem 1. Januar 1955 beziehungsweise vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, gibt es spezielle Regelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes. Unter besonderen Voraussetzungen können diese Personen ab 63 Jahren die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge erhalten. Konkrete Informationen dazu erteilt die Deutsche Rentenversicherung.