Sprungnavigation

Amtsärztliches Gutachten
Zusammenfassung

Sie lesen in Leichter Sprache.
Ein Computer hat diesen Text in
Leichte Sprache übertragen.
In den Texten können noch Fehler sein.
Momentan testen wir die Übersetzungen noch.
Wir freuen uns über Ihre Meinung.

Die Behörden können einen Menschen begutachten lassen.

Dafür müssen sie einen Arzt fragen.

Der Arzt heißt: Amts-Arzt.

Der Amts-Arzt arbeitet in einer Versorgungs-Verwaltung.

Es gibt bestimmte Regeln für die Begutachtung.

Zum Beispiel:

  • Das Bundes-Beamten-Gesetz.
  • Das Landes-Beamten-Gesetz.
  • Die Beihilfe-Verordnung.

Das heißt:

Manche Menschen bekommen Geld vom Amt,

wenn sie krank sind.

Dann müssen diese Menschen eine Begutachtung machen lassen.

Und der Amts-Arzt muss das bestätigen.

Die Regeln stehen in den Gesetzen.

Die Behörden können auch andere Menschen fragen,

die Begutachtung machen zu lassen.

Das ist nur bei bestimmten Sachen so.

Behörden, Gerichte, öffentlich rechtliche Institutionen und vergleichbare Einrichtungen können die amtsärztlichen Dienste der kommunalen Versorgungsverwaltungen mit amtsärztlichen Begutachtungen von Einzelpersonen nach gesetzlichen Vorschriften beauftragen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Begutachtung sind zum Beispiel das Bundesbeamtengesetz, das Landesbeamtengesetz, die Beihilfeverordnung und weitere.

Amtsärztliche Begutachtung im Auftrag von Privatpersonen

Privatpersonen können den amtsärztlichen Dienst in zwei Fällen auch direkt beauftragen:

  1. zur Begutachtung der Prüfungsfähigkeit (für den Fall, dass in einer Prüfungsordnung ein amtsärztliches Zeugnis im Krankheitsfall rechtlich vorgeschrieben ist),
  2. zur Begutachtung der Fahreignung.

Untersuchungen sind nach vorheriger Terminabsprache möglich. In der Regel sind der Personalausweis, gegebenenfalls Auftragsschreiben beziehungsweise Prüfungsunterlagen, ein hausärztliches Attest sowie verfügbare ärztliche Unterlagen zum Untersuchungstermin mitzubringen.

(ml) 2017