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Andere Leistungsanbieter
Zusammenfassung

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Es gibt ein Gesetz.
Das Gesetz heißt: Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
In dem Gesetz steht:
Es gibt jetzt auch andere Leistungs-Anbieter.
Die anderen Leistungs-Anbieter sind ein Angebot von den Werkstätten für behinderte Menschen.
Die kurze Form ist:
WfbM.

Seit dem 01.01.2018 gab es neue Hilfen für Menschen mit Behinderung.
Die Hilfen heißen: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Damit können Menschen mit Behinderung auch in einer Firma arbeiten.
Sie müssen nicht in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten.
Die kurze Form ist:
WfbM.

Die Gesetze für die Tages-Förderstätten sind weniger streng als die Gesetze für die WfbM.
Alle Träger können eine Tages-Förderstätte sein.
Dafür müssen sie bestimmte Sachen gut können.

Sie dürfen alle Leistungen von einer WfbM bekommen.
Aber Sie müssen das nicht.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeiten bei den Anderen Leistungs-Anbietern.
Das ist wie in einer WfbM.
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben ein arbeitnehmerähnliches Rechts-Verhältnis.
Das heißt:
Sie haben ähnliche Rechte wie andere Arbeit-Nehmer und Arbeit-Nehmerinnen.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) sind die Beschäftigungsangebote der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) durch die Zulassung sogenannter Anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit ergänzt worden. Nach § 56 SGB IX werden bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) als Leistungen in WfbM erbracht. Diese Leistungen können seit dem 01.01.2018 auch durch Andere Leistungsanbieter für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben (§ 60 SGB IX). Damit soll Menschen mit Behinderungen eine dauerhafte Alternative zu einer Tätigkeit in einer WfbM geboten werden.

Gesetzliche Anforderungen an Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter unterliegen geringeren gesetzlichen Anforderungen als die WfbM (§ 60 Absatz 2 SGB IX). Sie benötigen zum Beispiel keine förmliche Anerkennung und müssen nicht über eine Mindestplatzzahl sowie über die für die WfbM vorgeschriebene Ausstattung verfügen.

Andere Leistungsanbieter sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, alle Leistungen einer WfbM vollständig zu erbringen. Die bei Anderen Leistungsanbietern beschäftigten Menschen mit Behinderungen haben aber dieselben Rechte, die sie auch in einer Werkstatt hätten. Arbeiten beispielsweise mindestens fünf wahlberechtigtete Personen bei einem Anderen Leistungsanbieter, so müssen auch hier eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung und eine Frauenbeauftragte gewählt werden (§ 222 SGB IX).

Wer kommt als Andere Leistungsanbieter in Frage?

Andere Leistungsanbieter können alle Träger sein, die die fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Beschränkung auf bestimmte Firmen oder eine Auswahl von Trägern ist nicht vorgesehen. Andere Leistungsanbieter sind nicht gleichzusetzen mit „Arbeitgebern“, sondern sollen eine vergleichbare Berufliche Bildung oder Beschäftigung anbieten, wie sie in einer WfbM angeboten werden. Beispielsweise können für das Eingangsverfahren und Leistungen des Berufsbildungsbereichs Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und private Bildungsträger in Frage kommen.

Das Rechtsverhältnis bei Anderen Leistungsanbietern

Das Rechtsverhältnis zwischen Anderen Leistungsanbietern und den Beschäftigten entspricht dem Rechtsverhältnis zwischen den WfbM und einer Person, die dort im Arbeitsbereich tätig ist. Wie bei dem Rechtsverhältnis in der WfbM handelt es sich also um ein „arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis“.

(ml) 2019