Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe
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Ansprech-Stellen
Seit dem Jahr 2018 gibt es ein neues Gesetz.
Das Gesetz heißt: Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Die kurze Form ist: BTHG.
Das Gesetz sagt:
Alle Sozialleistungs-Träger müssen eine Anlauf-Stelle für Rehabilitation und Teilhabe einrichten.
Die Anlauf-Stelle sollen Menschen frühzeitig unterstützen.
Die Menschen sollen Hilfe bekommen.
Die Menschen sollen Anträge für Rehabilitation stellen können
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Gesetzgeber die Sozialleistungsträger verpflichtet, ab dem 1. Januar 2018 untereinander vernetzte Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe nach § 12 SGB IX zu benennen. Diese Verpflichtung betrifft die Rehabilitationsträger, Jobcenter, Integrationsämter und Pflegekassen.
Die Ansprechstellen sollen dabei unterstützen, einen Rehabilitationsbedarf möglichst frühzeitig zu erkennen und darauf hinwirken, dass entsprechende Anträge gestellt werden.
Sie erteilen Auskünfte oder verweisen auf Informationsangebote zu folgenden Themen:
- Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe,
- notwendige Schritte zur Inanspruchnahme der Leistungen,
- das Persönliche Budget,
- Beratungsangebote, einschließlich des Angebots der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Die Informations- und Beratungsangebote der Ansprechstellen richten sich an Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, ggf. auch an Behörden und andere Rehaträger. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe sollen sich – wenn erforderlich – untereinander abstimmen und eine möglichst umfassende Auskunft „wie aus einer Hand“ erteilen.
Die Verpflichtung zur Einrichtung von Ansprechstellen tritt an die Stelle der bisherigen Regelungen zu den Gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger. Die Gemeinsamen Servicestellen wurden inzwischen aufgelöst.