Antragstellung
Zusammenfassung
Grundstäzlich gilt, dass ein Antrag im Sozialrecht dann, wenn er bei einer nichtzuständigen Einrichtung gestellt wurde, gemäß § 16 Absatz 2 SGB I an die zuständige Stelle weiterzuleiten ist.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Sozialleistungs- oder Sozialhilfeträger Anträge unbearbeitet zurücksenden mit dem Hinweis, man sei nicht zuständig. In diesen Fällen empfiehlt es sich, entweder den Antrag tatsächlich bei der zuständigen Stelle einzureichen oder dann, wenn lediglich ein telefonischer oder schriftlicher Hinweis auf die Unzuständigkeit erfolgt ist, seitens des Betroffenen deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Verpflichtung zur Weitergabe des Antrags an die zuständige Stelle besteht.