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Arbeitgeber

Arbeitgeber im Sinne des SGB IX ist jeder, der im Geltungsbereich des SGB IX Arbeitsplätze im Sinne des § 154 Abs. 1 SGB IX begründet hat.

Welcher Betrieb als Arbeitgeber anzusehen ist, bestimmt sich insbesondere aus dem Arbeitsvertrag. (Bei öffentlichen Arbeitgebern ist die Regelung des § 154 Abs. 2 SGB IX zu berücksichtigen.)

Für die Berechnung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen und die Ermittlung der Ausgleichsabgabe müssen alle Arbeitsplätze eines Arbeitgebers zusammengefasst werden – auch, wenn sie auf mehrere Betriebe oder Standorte verteilt sind.

Auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind Arbeitgeber im o. g. Sinne, wenn sie Arbeitsplätze im Geltungsbereich des SGB IX begründet haben. In der Regel verfügen solche Arbeitgeber über rechtlich selbständige Niederlassungen in Deutschland.
Sollten im Einzelfall ausschließlich rechtlich unselbständige Niederlassungen vorliegen, so muss ein Standort eine zusammengefasste Anzeige abgeben.

Die Unterscheidung der Arbeitgeberarten

  • Privater Arbeitgeber,
  • Oberste Bundesbehörde,
  • Oberste Bundesbehörde nach § 241 Abs. 1 SGB IX,
  • Oberste Landesbehörde,
  • Sonstiger öffentlicher Arbeitgeber und
  • Sonstiger öffentlicher Arbeitgeber nach § 241 Abs. 1 SGB IX

ist hinsichtlich der statistischen Auswertung des Anzeigeverfahrens von besonderer Bedeutung. Die Zuordnung zur entsprechenden Arbeitgeberart obliegt grundsätzlich dem Arbeitgeber.