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Arbeitsassistenz
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Arbeits-Assistenz

Arbeits-Assistenz ist eine besondere Hilfe.

Die Hilfe ist für Menschen mit einer Schwer-Behinderung.

Die Menschen brauchen die Hilfe am Arbeits-Platz.

Sie können ohne die Hilfe ihre Arbeit nicht machen.

Die Assistenten helfen bei verschiedenen Aufgaben.

Zum Beispiel:

  • Sie geben Werk-Zeuge aus.
  • Sie übersetzen Gebärden-Sprache.
  • Sie lesen Texte vor.
  • Sie vereinbaren Termine für den schwerbehinderten Menschen.

Der Assistent macht nur Hilfe-Leistungen.

Der schwerbehinderte Mensch muss seine Arbeit selbst machen können.

Arbeitsassistenz ist eine regelmäßig und dauerhaft benötigte Unterstützung am Arbeitsplatz für Menschen mit Schwerbehinderung oder ihnen gleichgestellte Menschen, die ihre berufliche Tätigkeit nur mittels dieser persönlichen Unterstützung ausüben können – das heißt in ihrem Berufsalltag darauf angewiesen sind, dass bestimmte Handgriffe für sie übernommen werden, da dies nicht anders (zum Beispiel durch den Einsatz technischer Hilfsmittel) möglich ist.

Eine Arbeitsassistenz liest beispielsweise blinden Menschen vor, übersetzt Texte für gehörlose Menschen in Gebärdensprache oder reicht Gegenstände an, die vom Rollstuhl aus nicht erreichbar sind. Grundsätzlich übernimmt die Assistenzkraft lediglich Hilfsarbeiten auf Anweisung des schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen – die Aufgaben, die dessen Beruf ausmachen, müssen durch ihn selbst ausgeführt werden können.

Ziel der Arbeitsassistenz

Das Instrument der Arbeitsassistenz soll dafür sorgen, dass schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen im Berufsleben keine Nachteile gegenüber Menschen ohne Behinderung entstehen oder anders gesagt: dass Chancengleichheit gegenüber Menschen ohne Behinderung gewahrt wird.

Arbeitsassistenz kann insbesondere folgende Zielen verfolgen:

  • einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu fördern,
  • einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz oder eine selbstständige berufliche Existenz zu erhalten (§ 185 SGB IX).

Arbeitsassistenz: Voraussetzungen, Zuständigkeiten und Finanzierung

Grundsätzlich tragen die Rehabilitationsträger die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes (bei einem neuen Arbeitsverhältnis ist meistens die Agentur für Arbeit zuständig) und die Integrationsämter die zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes (bei einem bereits länger bestehenden Arbeitsverhältnis ist in der Regel das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt zuständig). Ausgeführt werden die Leistungen grundsätzlich von den Integrationsämtern.

Die Kosten werden nur unter bestimmten Umständen übernommen:

  • Es müssen alle Möglichkeiten der betrieblichen Unterstützung und Umgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sein.
  • Der Unterstützungsbedarf / Assistenzbedarf muss regelmäßig sein.
  • Die Person mit Behinderung muss mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten.

Die Rehabilitationsträger sind für die Leistungen der Arbeitsassistenz bis zu drei Jahren zuständig, insbesondere bei der beruflichen Ersteingliederung, wenn nur auf diese Weise ein Arbeitsplatz aufgenommen beziehungsweise erlangt werden kann. Wenn auch darüber hinaus eine Arbeitsassistenz angesichts von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich bleibt, kommt es nach drei Jahren zu einem Zuständigkeitswechsel vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt bzw. Inklusionsamt.

Eine Besonderheit bei dieser Leistung liegt darin, dass das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt die Leistung für den zuständigen Rehabilitationsträger ausführt, also den Förderbescheid erteilt und vom Rehabilitationsträger eine Erstattung erhält. Häufig erbringt das Integrationsamt bzw. Inklusionsamt dann nach der Zeit von drei Jahren die Arbeitsassistenz in eigener Zuständigkeit weiter.

Formen der Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz kann in Form des Arbeitgebermodells oder in Form des Dienstleistermodells durchgeführt werden. Es steht dem Menschen mit Schwerbehinderung dabei im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts grundsätzlich – unter Berücksichtigung des Sparsamkeitsgebots und des Wirtschaftlichkeitsgebots – frei, welches Modell er wählt.

Die Akquise der Assistenzkraft oder des Dienstleisters, die Vertragsgestaltung sowie die Organisations- und Anleitungskompetenz obliegen allein dem schwerbehinderten Menschen. Sein Arbeitgeber oder seine Arbeitgeberin muss sich mit dem Einsatz einer Assistenzkraft grundsätzlich einverstanden erklären.

  • Arbeitgebermodell 
    Der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch kann eine Assistenzkraft selbst als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin, das heißt auf Basis eines Arbeitsvertrages im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen – ggf. geringfügigen – Beschäftigung anstellen. Für die Einhaltung aller gesetzlichen Arbeitgeberpflichten beim Arbeitgebermodell im Verhältnis zur Assistenzkraft ist der schwerbehinderte Mensch allein verantwortlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Einhaltung des aktuellen gesetzlichen Mindestlohns.
  • Dienstleistermodell
    Alternativ kann der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Erbringung der Assistenzleistung beauftragen. Das Dienstleistermodell umfasst auch die Beauftragung einer einzelnen, selbstständigen Person im Wege eines Dienstvertrages auf Honorarbasis. Die Prüfung der Scheinselbstständigkeit ist Aufgabe der Vertragsparteien. 

Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz

Seit Oktober 2000 gibt es einen Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz. Der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten notwendiger Arbeitsassistenz gilt gegenüber allen Rehabilitationsträgern, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen (§ 49 SGB IX), sowie gegenüber den Integrationsämtern im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (§ 185 SGB IX).

Seit Ende 2019 gilt für die Arbeitsassistenz, dass die vollen Kosten einer als notwendig festgestellten Arbeitsassistenz übernommen werden müssen – das heißt, die Integrationsämter bzw. Inklusionsämter haben kein Ermessen hinsichtlich der Höhe der Leistung, wenn die Notwendigkeit der Assistenz festgestellt ist (§ 185 Absatz 5 SGB IX-neu).

Antrag auf Arbeitsassistenz

Schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen können einen Antrag auf Arbeitsassistenz an das zuständige Integrationsamt bzw. Inklusionsamt stellen. Dafür existieren standardisierte Formulare, die ausgefüllt eingereicht werden müssen. Zusätzlich müssen dem Antrag meist noch weitere Unterlagen beigefügt werden, etwa der Arbeitsvertrag oder der Schwerbehindertenausweis. Gegebenenfalls ist eine Tätigkeitsbeschreibung der möglichen Assistenz notwendig. Die vollständigen Unterlagen sendet die Antragstellerin oder der Antragsteller dann an das Integration- bzw. Inklusionsamt.

Ausführung der Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz wird schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen in Form einer Geldleistung gewährt. Oft stellen die Integrations- bzw. Inklusionsämter diese Geldleistung im Rahmen eines Persönlichen Budgets zur Verfügung.

Die Leistungshöhe bemisst sich dabei anhand des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an Arbeitsassistenz. Voraussetzung ist, dass das Arbeitseinkommen und die Kosten der Arbeitsassistenz in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Wie hoch der Bedarf an Arbeitsassistenz ist, wird vom Integrationsamt bzw. Inklusionsamt geprüft und festgestellt. Wird Arbeitsassistenz bewilligt, wird einmal im Monat ein bestimmter Betrag an die Beschäftigte oder den Beschäftigten mit Behinderung gezahlt. Es erfolgt dann eine Abrechnung, bei welcher die entsprechenden Zahlungen nachgewiesen werden müssen.

In der Praxis werden Leistungen zur Arbeitsassistenz auch zusammen mit Leistungen an Arbeitgebende zur Abdeckung außergewöhnlicher Belastungen erbracht (§ 27 SchwbAV); dies ermöglicht flexible Formen der Arbeitsassistenz, vor allem bei einem zeitlich zum Teil nicht genau vorherbestimmbaren Assistenzbedarf am Arbeitsplatz.

(ml) 2024