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Arbeitsbegleitende Betreuung
Zusammenfassung

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Menschen mit einer Schwer-Behinderung sollen in Inklusions-Betrieben arbeiten können.
Dafür sollen sie eine Betreuung bekommen.
Die Betreuung soll fachlich sein.
Und die Betreuung soll psychosozial sein.
Das heißt:
Die Menschen sollen sich gut fühlen.
Das steht im Gesetz.

Die Betreuung können Fach-Personen machen.
Die Fach-Personen haben die richtige Ausbildung.
Oder die Mitarbeiter haben eine Doppel-Qualifikation.
Das heißt:
Die Mitarbeiter haben 2 Ausbildungen.

Die Integrations-Fach-Dienste beraten die Menschen.
Und die Integrations-Fach-Dienste helfen den Menschen bei der Arbeit.
Das machen die Integrations-Fach-Dienste meistens.

Insbesondere in Inklusionsbetrieben soll von Gesetzes wegen sichergestellt werden, dass eine fachliche und psychosoziale arbeitsbegleitende Betreuung für die beschäftigten Menschen mit einer Schwerbehinderung innerhalb des Inklusionsbetriebes erfolgt (§ 216 SGB IX).

Diese kann durch eine Fachkraft mit psychosozialer oder entsprechender Qualifikation oder von Mitarbeitenden mit entsprechender Doppelqualifikation geleistet werden.

Die Beratung zur arbeitsbegleitenden Hilfe und Umsetzung der arbeitsbegleitenden Betreuung am Arbeitsplatz erfolgt in der Regel durch die Integrationsfachdienste (IFD).

Rechtsgrundlagen

(ml) 2023