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Arbeitsentgelt
Zusammenfassung

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Arbeits-Entgelt ist ein anderes Wort für Lohn.
Der Lohn ist das Geld für die Arbeit.
Der Chef gibt den Lohn an den Mitarbeiter.
Wie viel Geld bekommt der Mitarbeiter?
Das steht in einem Vertrag.
Der Vertrag heißt: Tarif-Vertrag.
Oder es gibt eine Regel für den Lohn.
Die Regel heißt: Mindest-Lohn-Regelung.

In Deutschland gibt es 2 Arten von Geld für die Arbeit.
Die eine Art heißt: Lohn.
Lohn bekommen Arbeiter.
Die andere Art heißt: Gehalt.
Gehalt bekommen Angestellte.

Manche Menschen arbeiten selbstständig.
Das heißt:
Sie arbeiten für sich selbst.
Sie bekommen dafür Geld.
Das Geld heißt dann: Arbeits-Einkommen.

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf das gleiche Geld.
Sie bekommen Rente?
Dann darf man die Rente nicht von ihrem Gehalt abziehen.

Vielleicht können Sie nicht mehr arbeiten.
Dann müssen Sie kein Geld mehr bekommen.
Aber der Chef muss Ihnen helfen.

Sie können für eine Zeit nicht arbeiten?
Dann bekommen Sie bis zu 6 Wochen lang weiter Geld von Ihrem Arbeit-Geber.
Das Fach-Wort ist: Entgelt-Fort-Zahlung im Krankheits-Fall.

Arbeitsentgelt ist die frei verhandelte Gegenleistung, die Arbeitgebende den Arbeitnehmenden für ihre Arbeitsleistung aufgrund eines Arbeitsvertrages zahlen. Tarifverträge oder gesetzliche Mindestlohnregelungen können eine Mindesthöhe festlegen. In Deutschland wird allgemein zwischen zwei verschiedenen Entgeltformen unterschieden: dem Lohn für Arbeiter und Arbeiterinnen und dem Gehalt für Angestellte. Der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit wird als Arbeitseinkommen bezeichnet.

Recht auf gleiche Entlohnung

Menschen mit Schwerbehinderung müssen genauso entlohnt werden wie alle anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Erhalten schwerbehinderte Menschen aufgrund einer Behinderung eine Rente oder eine vergleichbare Leistung, so darf diese nicht auf das Arbeitsentgelt angerechnet oder bei der Bemessung des Arbeitsentgeltes berücksichtigt werden (§ 206 SGB IX).

Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit

Können schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ihre arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf Dauer nicht mehr erbringen, so haben sie laut SGB IX keinen Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung. § 164 Absatz 4 SGB IX verpflichtet jedoch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, schwerbehinderte Menschen so zu fördern, dass sie ihre eingeschränkte Arbeitskraft bei einer entsprechenden Tätigkeit weiterhin einsetzen können. Werden schwerbehinderte Menschen vorübergehend arbeitsunfähig, so haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit (längstens für die Dauer von sechs Wochen).

(ml) 2018