Arbeitsförderung
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Arbeits-Förderung
Die Arbeits-Förderung ist ein Teil von der Sozial-Versicherung.
Die Arbeits-Förderung will:
- Arbeits-Lose sollen einfacher einen Job finden.
- Alle Menschen sollen die gleichen Chancen haben.
Die Bundes-Agentur für Arbeit kümmert sich um Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen sollen einen Job finden.
Menschen mit Behinderungen können 2 Mal einen Job suchen.
Erstmal nach dem Ausstieg aus der Schule oder aus der Firma.
Und dann nochmal nach langer Zeit ohne Job.
Die Arbeitsförderung ist ein eigenständiger Zweig der deutschen Sozialversicherung. In Deutschland sollen möglichst viele Frauen und Männer beschäftigt sein. Ziel der staatlichen Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik ist es deshalb, durch die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts (Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) die Erwerbschancen arbeitsloser Personen zu verbessern und den Ausgleich auf dem Arbeitsmarkt zu fördern.
Die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und die ihr untergeordneten Regionaldirektionen sowie Agenturen für Arbeit setzen das Arbeitsförderungsrecht mittels einer aktiven Arbeitsmarktpolitik in die Praxis um.
Grundsätzliche Ziele der Arbeitsförderung gemäß SGB III
- Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen.
- Insbesondere ist durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als dabei als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen.
- Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.
Neben Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld erbringt die Arbeitsförderung auch Leistungen wie Arbeitsvermittlung und Berufsberatung und sichert in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit die Rentenansprüche. Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für abhängig Beschäftigte, deren Beiträge jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebenden sowie den Arbeitnehmenden erbracht werden.
Arbeitsförderung von Menschen mit Behinderung
Die Bundesagentur für Arbeit ist (neben weiteren Trägern) als Träger zuständig für die berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Dabei unterscheidet sie zwischen Erst- und Wiedereingliederung. Die Bundes&hsy;agentur ordnet der Ersteingliederung die Menschen mit Behinderung zu, die erstmalig am Ausbildungs- oder Arbeitsleben teilhaben sollen. Demgegenüber ordnet sie der Wiedereingliederung die Personen zu, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre beruflich tätig gwaren. Die Förderung erfolgt mit allgemeinen Leistungen und besonderen Leistungen (§ 113 Absatz 1 SGB III).
Allgemeine Leistungen für Menschen mit Behinderung
- Leistungen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
- Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich Berufsausbildungsbeihilfe und Assistierter Ausbildung
Besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen
- Übergangsgeld
- Ausbildungsgeld
- die Übernahme von Teilnahmekosten für eine Maßnahme
Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann (§ 113 Absatz 2 SGB III).
Grundsätze der Leistungsgewährung
- Allgemeine Leistungen vor besonderen Leistungen
- Betriebliche Maßnahmen vor außerbetrieblichen Maßnahmen
- Wohnortnahe Maßnahmen vor Internatsmaßnahmen
- Regelausbildungen (§ 4 BBiG/§ 25 HwO) vor behindertenspezifischen Aus- und Weiterbildungen (§§ 66 BBiG/§ 42r HwO)
Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 6a SGB IX Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist.
Rechtsgrundlagen
-
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Arbeitsförderung
SGB III Inhaltsübersicht -
§ 3 SGB III Leistungen der Arbeitsförderung
Gesetz -
§ 113 SGB III Leistungen zur Teilhabe
Gesetz