Orientierungssatz:
1. Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann nicht entscheidend sein, daß ein Schwerbehinderter von solchen Veranstaltungen, die Rollstuhlfahrern nicht zugänglich sind, ausgeschlossen ist. Das wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die dem Behinderten verbliebenen Veranstaltungen gegenüber der Gesamtzahl der öffentlichen Veranstaltungen als nicht nennenswert oder verschwindend gering zu bewerten wären (vgl BSG vom 23.2.1987 - 9a RVs 72/85 = SozR 3870 § 3 Nr 24).
2. Ein Schwerbehinderter mit zunehmender spastischer Lähmung beider Beine, der sich in seiner Wohnung mit Hilfe eines Gehstockes allein bewegen kann, insoweit gerade nicht auf die Benutzung seines Rollstuhls angewiesen ist, benötigt zu den maßgebenden gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens nicht in erheblichem Umfang fremder Hilfe.
Fundstelle:
Bibliothek BSG
Rechtszug:
vorgehend SG Potsdam 1993-05-05 S 3b V 13/93