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Urteil
Krankenversicherung - Anwendbarkeit - Sozialklausel - berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahme - Rentenversicherungsträger - Ausbildungsmaßnahme - Bundesanstalt für Arbeit - Ausbildungsgeld

Gericht:

LSG Stuttgart 4. Senat


Aktenzeichen:

L 4 Kr 1041/91


Urteil vom:

10.04.1992


Grundlage:

  • SGB 5 § 61 Abs 2 Nr 2 Fassung 1988-12-20

Leitsatz:

1. § 61 Abs 2 Nr 2 SGB 5 ist nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Rentenversicherungsträger während einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld gewährt.

2. Allenfalls stellt sich die Frage, ob die Anwendbarkeit der Vorschrift bei Ausbildungsmaßnahmen der BA nach der AReha auf die Fälle beschränkt ist, in denen Ausbildungsgeld (und nicht Übergangsgeld) gezahlt wird.

Fundstelle:

Bibliothek BSG

Rechtszug:

vorgehend SG Karlsruhe 1991-02-05 S 5 Kr 2283/90

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE037373418


Informationsstand: 02.10.1992