Leitsatz:
1. Ein Soldat, der während seiner uneingeschränkten Freizeit auf der Straße in einer Bundeswehranlage durch einen Offizier angefahren wird, erleidet dabei in der Regel keine Wehrdienstbeschädigung.
Orientierungssatz:
1. In der dienstfreien Zeit wird die Handlungsfreiheit eines Bundeswehrsoldaten grundsätzlich nicht durch das militärische Befehls- und Gehorsamssystem eingeengt. Als "Staatsbürger in Uniform" hat er auch die Risiken dieses Bereiches zu tragen.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
VersR 1989, 380-382, Riecker, Albert (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Bayreuth 1985-11-15 S 6 V 403/85
vorgehend LSG München 1987-02-27 L 7 V 341/85