Tabestand:
Bei den Antragstellern handelt es sich um die Vertrauensperson und ihren (einzigen) Stellvertreter im Berliner Betrieb eines weltweit tätigen Unternehmens im Bereich des Outsourcings von Customer-Relationship-Management. Von den 240 Beschäftigten dieses Betriebs sind 20 schwerbehindert und zwei gleichgestellt. 2018 fanden die letzten Wahlen statt, die Antragstellerin und ihr Stellvertreter wurden dabei zum ersten Mal in die Schwerbehindertenvertretung gewählt. Beide stritten sich mit ihrem Arbeitgeber um die Anerkennung eines Seminars zur Vor- und Nachbereitung des Besuchs der vom 18. bis 21. September 2019 in Düsseldorf stattfindenden Fachmesse REHACARE - der weltweit größten Messe zu den Themen Rehabilitation, Prävention, Inklusion und Pflege - als erforderliche Fortbildungsveranstaltung nach
§ 179 Abs. 4 SGB IX. Begleitend wurde ein Seminar zur Vor- und Nachbereitung des Messebesuchs angeboten. Keine der in diesem Jahr durch das Integrationsamt Berlin zu entsprechenden Themen organisierten Fortbildungsmaßnahmen erschien der
SBV für ihre Schulungsbelange gleich geeignet.
Die Teilnahme an dem messebegleitenden Seminar beschloss die Schwerbehindertenvertretung am 4. Januar 2019, worüber sie die Arbeitgeberin umgehend informierte. Sie begründete ihren Besuch mit eigenem Fortbildungsbedarf, um ihre Beratungs- und Betreuungstätigkeit für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern. Die Schulung sei insoweit erforderlich i.
S. d. § 179
Abs. 4
S. 3
SGB IX. Die Arbeitgeberin habe die
SBV und ihren Stellvertreter deshalb
gem. § 179
Abs. 4
S. 1
SGB IX von der Arbeit freizustellen und die Kosten für Teilnahme, Anfahrt, Übernachtung und Verpflegung zu tragen. Eine weitergehende inhaltliche Begründung des Besuchs der Schulung sei nicht erforderlich, weil die
SBV erst im November 2018 das erste Mal ins Amt gewählt wurde und insofern die Vermittlung von Grundkenntnissen in Rede stehe. Darüber hinaus existierten betriebsintern aber spezifische Probleme, für die sich die
SBV im Zuge der Teilnahme Lösungsansätze versprach. Konkret ging es um eine Sehbehindertenausstattung für einen Bildschirmarbeitsplatz sowie um eine mögliche Anschaffung sog. Sitz-Steh-Kombinationen für Beschäftigte mit Rückenproblemen.
Die Arbeitgeberin teilte am 12. Februar 2019 mit, dass die Teilnahme an Messe sowie Seminar nicht erforderlich sei und ihrerseits weder eine Kostenübernahme noch eine Freistellung gewährt werde. Eine weitere Einlassung der Arbeitgeberin erfolgte bis zur Antragstellung durch die
SBV nicht.
Die
SBV beantragte die gerichtliche Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur Freistellung und Übernahme der Gesamtkosten des REHACARE-Besuchs verpflichtet sei.
Die Arbeitgeberin erklärte im Rahmen des folgenden arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens abermals, eine Teilnahme am Begleitseminar sei nicht erforderlich; der Messebesuch selbst sei allenfalls nützlich. Angesichts der inhaltlichen Ausrichtung der Messe könne das Argument der Vermittlung von Grundkenntnissen nicht überzeugen, weil hier lediglich neue Produkte präsentiert würden. Es bedürfe einer konkreten Begründung der Erforderlichkeit mit Bezug zu den betrieblichen Anlässen; Voraussetzung sei jedenfalls eine überwiegende Erforderlichkeit des Messebesuchs inklusive Vor- und Nachbereitung im Rahmen des Seminars - aus der zeitlichen Einteilung und der inhaltlichen Ausrichtung der Veranstaltungen könne dies nicht geschlossen werden. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, dass sich die Antragsteller von der ohnehin teilnehmenden Gesamt-
SBV über die Messeinhalte informieren lasse.
Der genaue Zeitplan
bzw. inhaltliche Ablauf des Seminars stand bis zum Zeitpunkt des gerichtlichen Anhörungstermins nicht fest und konnte daher durch die antragstellende
SBV nicht mitgeteilt werden.
Das Gericht wies die Anträge der Vertrauensperson und ihrer Vertretung jeweils als unbegründet zurück. Die Arbeitgeberin sei nicht verpflichtet, die Antragsteller nach
§ 179 Abs. 4 S. 1 SGB IX von ihrer Tätigkeit freizustellen. Eine Pflicht zur Kostenübernahme (
d. h. für Teilnahmegebühr, Anreise
usw.) nach § 179
Abs. 8
S. 1 und 2
SGB IX bestehe seitens der Arbeitgeberin ebenfalls nicht. Die gegenständliche Teilnahme an Messe wie Begleitseminar sei zwar ohne Frage nützlich. Es könne, so das Gericht, darüber hinaus jedoch nicht positiv festgestellt werden, dass Freistellung und Messebesuch auch "erforderlich" i.
S. d. § 179
Abs. 4
S.1
SGB IX wären.
Lediglich wenn die im Rahmen einer Schulung vermittelten Kenntnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen im Betrieb notwendig erschienen, damit die
SBV ihre Aufgaben sach- und fachgerecht durchführen könne, sei eine entsprechende Teilnahme erforderlich i.
S. d. § 179
Abs. 4
S. 3
SGB IX. Stets müsse im Übrigen geprüft werden, ob es sich bei den behandelten Themen um Grundkenntnisse oder anderweitige Schulungsinhalte handele. Die Erforderlichkeit der Vermittlung von Grundkenntnissen sei bei erstmalig gewählten Vertrauenspersonen ohne nähere Darlegung zu bejahen. Für die Teilnahme an weitergehenden Schulungsveranstaltungen müsse dagegen stets ein konkreter betrieblicher Anlass bestehen. D.h., dass die vermittelten Kenntnisse in Ansehung der betrieblichen Verhältnisse notwendig erscheinen müssten, damit die
SBV die gegenwärtig oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen könne. Eine behindertenspezifische Thematik sei hierfür nicht entscheidend, vielmehr müsse der Bezug zur konkreten Tätigkeit der
SBV erkennbar sein.
Der Besuch der REHACARE sei erkennbar keine Schulung von Grundkenntnissen für die
SBV, könne aber in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Programms inhaltlich zumindest in Teilen erforderlich sein. Die Teilnahme an Fortbildungsformaten, die wie die REHACARE (und das Begleitseminar) eine Reihe von Themen bedienten, sei dann als erforderlich anzusehen, wenn wenigstens die Hälfte des Gesamtprogramms die entsprechenden Voraussetzungen erfüllte. Alternativ sei, so das Gericht, eine partielle Erforderlichkeit in Betracht zu ziehen, wenn eine Abgrenzung der vermittelten Themen voneinander dergestalt denkbar wäre, dass auch eine nur zeitweise Teilnahme der
SBV möglich erscheint.
Weder eine überwiegende Erforderlichkeit der auf der Fachmesse REHACARE vermittelten Fortbildungsinhalte noch eine praktische Trennbarkeit hatte die
SBV nach Ansicht des Gerichts ausreichend dargelegt. Auch die konkrete zeitlich-inhaltliche Ausgestaltung des Seminars sei offen, weshalb die Teilnahme insgesamt als nicht erforderlich betrachtet werden müsse.